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Allgemeine Regelungen für die Handelsbilanz

Die Bilanz stellt das Herzstück eines jeden Jahresabschlusses dar, diese ist eine Stichtagsbezogene Aufstellung der Vermögens- und Verschuldungslage eines Kaufmannes. Die Handelsbilanz und dessen detaillierte Gliederung lässt sich dem § 266 HGB entnehmen. Dieser ist Teil des dritten Buches des HGBs, dieses regelt die Rechnungslegungsvorschriften für Kaufleute. Der § 266 HGB, gehört zu dem zweiten Abschnitt des Buches. Dieser beschäftigt sich mit Regelungen die speziell für Kapitalgesellschaften gelten. Daher ist die Gliederung für GmbHs, AGs, und GmbHs & KGs verpflichtend zu beachten. Für Einzelkaufleute, die bilanzieren müssen, ist diese Gliederung nicht verpflichtend. Der § 266 Abs. 1 S. 2 HGB sieht einige Erleichterungen für kleinst- und kleine Kapitalgesellschaften vor. Für mittlere und große Kapitalgesellschaften ist die Gliederung nach § 266 Abs. 1 S. 1 HGB verpflichtend. Das HGB enthält nur für sehr wenige Bilanzposten genaue Erklärungen. Das Handelsgesetzbuch ist ein Prinzipen orientiertes Gesetz. Diese Prinzipien nennt man auch Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB). Die GoB werden in die Rahmengrundsätze, Abgrenzungsgrundsätze sowie ergänzende Grundsätze unterteilt. Die wichtigsten Rahmengrundsätze für die Aktiv- und Passivseite der Bilanz sind der Grundsatz der Vollständigkeit und der Grundsatz der Einzelbewertung. Zu finden ist der Vollständigkeitsgrundsatz im § 239 Abs. 2 HGB und § 246 Abs. 1 HGB, dieser besagt das der Jahresabschluss alle Vermögensgegenstände und Schulden im Jahresabschluss enthalten sein müssen. Dadurch er gibt sich für die Aktivseite der Bilanz ein Aktivierungsgebot und für die Passivseite eine Passivierungspflicht. Der Grundsatz der Einzelbewertung ist in § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB kodifiziert, dieser besagt, dass Schulden und Vermögensgegenstände am Abschlussstichtag einzeln zu bewerten sind. Ein wichtiger Grundsatz der für die Bilanz gilt, ist das Verrechnungsverbot (Saldierungsverbot) aus dem § 246 Abs. 2 HGB, dieser besagt, dass Posten der Aktivseite nicht mit der Passivseite grundsätzlich verrechnet werden dürfen. 

Bilanzpositionen

Allgemeine Regelungen für die Aktivseite 

Auf der Aktivseite (Aktiva) der Bilanz werden die Vermögensgegenstände (VG) der Gesellschaft, sowie die drei Nebenposten der Aktiva, Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP), aktive latente Steuern und der Unterschiedsbetrag aus der Vermögensrechnung dargestellt. Die Aktivseite der Bilanz zeigt den Adressaten die Mittelverwendung der Gesellschaft. Sprich worin das Eigenkapital und die Schulden der Gesellschaft (GS) investiert wurden sind. Sortiert werden die Posten der Aktiva nach aufsteigender Liquidierbarkeit. Zu erst werden die schwer liquidierbaren Gegenstände das Anlagevermögens genannt, darauf folgen die leicht liquidierbaren sowie die flüssigen Finanzmittel des Umlaufvermögens. Für Vermögensgegenstände gibt es im HGB keine genaue Definition. Grundsätzlich gilt aber das diese nachdem Einzelbewertungsgrundsatz aus § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB einzeln bewertbar sein müssen, ebenfalls müssen sie übertragbar auf Dritte und wirtschaftlich Vorteilhaft für die GS sein. Wer einen VG in seiner Bilanz aktiveren beziehungsweise Ansätzen darf, ist in § 246 Abs. 1 S. 2 HGB geregelt. Im Grund lässt sich sagen das immer der wirtschaftliche Eigentümer bilanziert, dieser kann mit dem rechtlichem Eigentümer übereinstimmen, muss er aber nicht. Im HGB gibt es für den wirtschaftlichen Eigentümer keine genaue Definition. Der § 39 Abs. 2 S.1 AO dient hier als Orientierung. Dieser besagt, dass der wirtschaftliche Eigentümer derjenige ist, der den eigentlichen Eigentümer über die gewöhnliche Nutzungsdauer des VG wirtschaftlich ausschließen kann. Ein klassischer Fall hierfür ist das Finanzierungsleasing. Die Zugangsbewertung erfolgt nach § 253 Abs.1 S. 1 HGB maximal zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Eine Bewertung über die Zugangsbewertung hinweg ist nicht zulässig, auch wenn ein VG im Wertsteigt und diese überschreitet. Ein gutes Beispiel hierfür sind Grundstücke.

Die Anschaffungskosten sind in § 255 Abs. 1 HGB definiert, hierbei handelt es sich um die Kosten die entstehen, einen VG Zuerwerben und in den Betriebsbereiten Zustand zu bringen. In § 255 Abs. 2 HGB finden wir eine Definition zu den Herstellkosten, diese sind die Aufwendungen, der Verbrauch von Gütern oder die Inanspruchnahme von Diensten, die es braucht einen VG herzustellen, ihn zu erweitern oder für seine wesentliche Verbesserung notwendig sind. Neben der Zugangsbewertung gibt es für Vermögensgegenstände auch noch eine Folgebewertung, die sogenannten Abschreibungen. Hier wird zwischen planmäßigen und außerplanmäßigen Abschreibungen unterschieden. Das Anlagevermögen wird im Regelfall planmäßig abgeschrieben und das Umlaufvermögen außerplanmäßig. Auch bei planmäßig abgeschriebenen Vermögensgegenständen müssen außerplanmäßig Abschreibungen bei dauerhafter Wertminderung durchgeführt werden.     

Aktivseite
Passivseite

Allgemeine Regelungen für die Passivseite

Die Passivseite der Bilanz zeigt, woher das Kapital eines Unternehmens stammt und bildet somit die Finanzierungsseite des Unternehmens ab. Das Kapital kann aus Eigenkapital sowie Fremdkapital stammen. Nach § 266 Absatz 3 HGB ist die Passivseite gemäß den beiden Kapitalherkunftsarten in  Eigenkapital und Fremdkapital zu gliedern.

Immaterielle Vermögensgegenstände 

sind nicht physische Vermögensgegenstand die dem dauerhaften Geschäftsbetrieb dienen sollen.  

Ⅰ. Immaterielle Vermögensgegenstände:

Allgemeine Regelungen für das Anlagevermögen

Nach § 247 Abs. 2 HGB sind im Anlagevermögen (AV) nur Vermögensgegenstände auszuweisen, die dem dauerhaften Geschäftsbetrieb dienen sollen. Das Gesetz schreibt keine genaue Nutzungsdauer vor, üblicherweise sollte diese aber über einem Jahr liegen. Ob ein VG zum AV gehört ergibt sich nicht durch die Art des Gegenstandes, sondern durch den Zweck, den die GS mit dem VG verfolgt. Sind die VG zeitlich begrenzt nutzbar, müssen diese nach § 253 Abs. 3  S. 1 HGB planmäßig über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Bei der Nutzungsdauer kann sich an den AfA-Tabellen des Bundesministeriums der Finanzen orientiert werden. Der § 253 Abs. 3  HGB macht ebenso auch keine genaue Angaben zur Abschreibungsmethodik, diese muss aber im Einklang mit den Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) stehen. Dies tut eine Abschreibungsmethode, wenn sie den Wertverzehr beziehungsweise die Abnutzung des Vermögensgegenstand periodengerecht darstellen kann. So das weder außerplanmäßige Abschreibungen notwendig sind noch stille Reserven entstehen. Folgende Abschreibungsmethoden können für die Handelsbilanz angewendet werden.

  • lineare Abschreibung

  • degressive Abschreibung

  • progressive Abschreibung

  • Leistungsabschreibung und

  • Abschreibung für Substanzverringerung

Am häufigsten wird besonders im Mittelstand die lineare Abschreibung verwendet. Für Vermögensgegenstände des AV, die nicht zeitlich begrenzt nutzbar sind werden keine planmäßigen Abschreibungen vorgenommen. Dennoch gilt es trotzdem außerplanmäßige Abschreibungen nach dem gemilderten Niederstwertprinzip aus § 253 Abs. § S. 5 HGB vorzunehmen. Das Niederstwertprinzip gilt auch für planmäßige abgeschriebene VG. Das gemilderte Niederstwertprinzip besagt, dass ein VG nur bei dauernder Wertminderung außerplanmäßig abgeschrieben werden muss. Der Paragraf macht keine genaue Angaben, was dauernde Wertminderung bedeutet. Dennoch wird angenommen das die halbe Restnutzungsdauer oder mind. 5 Jahre die Wertminderung vorliegen muss. Das ist aber immer im Einzelfall zu prüfen. Bei Immobilien die noch länger als 40 Jahre abgeschrieben werden, liegt die dauernde Wertminderung bei ca. 10 Jahren.​ Wichtig ist das nach dem Werthofholungsgebot aus § 253 Abs. 5 S.1 HGB, der niedrigere Wert nicht beibehalten werden darf, wenn der Grund der zum Wertverlust geführt hat nicht mehr besteht.         

A. Anlagevermögen:

Das Eigenkapital auch als Net Assets bezeichnet ist das Vermögen, dass der Gesellschaft bzw. dessen Eigentümern direkt gehört. 

Sonderregelungen

Der Posten Eigenkapital muss nach § 272 Abs. 1 S. 2 HGB gegeben falls ergänzt werden. Wenn Einlagen von Gesellschaftern nicht eingefordert worden sind müssen nachdem Paragraf gesondert 

Wenn Eigenkapital nicht eingezahlt wurde, aber eingefordert muss der eingeforderte Betrag als "Eingefordertes Kapital" ausgewiesen werden.  

Nach § 268 Abs. 8 HGB dürfen Gewinne die durch die Aktivierung von selbst geschaffenen immaterieller Vermögensgegenstände nicht ausgeschüttet werden. Im Gegenteil für die Summe an selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände in der Bilanz. Müssen entweder freie Rücklagen in derselben Höhe verfügbar sein oder freie Rücklagen plus nicht ausgeschüttete Gewinne (Gewinnvortrag – Verlustvortrag) addiert müssen der Summe, der selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände entsprechen. Der Posten Eigenkapital muss unterbestimmten Szenarien weiterergänzt werden. Für Aktiengesellschaften ist es nicht unüblich, dass diese eigene Aktien zurückkaufen. Nach § 272 Abs. 1a HGB muss der Nennwert oder falls kein Nennwert vorhanden ist, der rechnerische Werte gesondert unter dem Posten „Eigene Anteile“ auszuweisen. Die maximale Summe, die an eigenen Aktien zurück gekauft werden darf ist § 71 Abs. 2 Nr. 8 AktG zu finden. Diese darf nicht mehr als 10 % das Stammkapitals belaufen. Werden die Aktien vollständig aus dem Verkehr genommen findet eine Kapitalherabsetzung statt, die dafür gelten Vorschriften sind hierfür zu beachten.   

A. Eigenkapital:
Ⅰ. Gezeichnetes Kapital;

Das gezeichnete Kapital ist das Geld, dass bei der Gründung oder bei späteren Kapitalerhöhungen in die Gesellschaft eingezahlt wurde. Auch Sacheinlagen können in das gezeichnete Kapital einbracht werden.  Dieses ist nach § 272 Abs. 1 S. 1 HGB zum Nennwert anzusetzen. Bei einer GmbH heißt das Gründungskapital Stammkapital. Nach § 5 Abs. 1 GmbHG muss dieses mindestens 25.000 € betragen. Der Betrag muss aber bei der Gründung nicht vollständig, aber mindestens zur Hälfte eingezahlt werden. Der genaue Betrag wird im Gesellschaftervertrag geregelt nachzulesen ist das in 

§ 3 Abs. 1 S. 3 GmbHG. ​Bei einer Aktiengesellschaft (AG) spricht man vom Grundkapital. Dieses muss mindestens 50.000 € betragen angeben ist der Betrag in § 7 AktG. Aber auch hier gilt das der genaue Wert in der Satzung der AG angeben § 23 Abs. 2 Nr. 3 AktG ist.

Besonderheit

Nach § 58 GmbHG kann die Rückzahlung vom Stammkapital durchgeführt werden. Dafür wird eine Gesellschafterbeschluss benötigt. Nach § 58a GmbHG müssen die Gläubiger über den Kapitalherabsetzung informiert werden. Der in § 5 Abs. 1 GmbHG Mindestbetrag für das Stammkapital von 25.000 € darf nicht zurückgezahlt werden. Analog zur GmbH kann eine AG das Grundkapital nach § 222 Abs. 1 AktG ebenfalls herabsetzen. Dafür braucht es eine drei Viertel Mehrheit auf der Hauptversammlung. Nach § 225 Abs. 2 AktG müssen auch hier die Gläubiger informiert werden. Bei der AG gibt es zusätzlich noch die Regelung das nach der Bekanntmachung 6 Monate verstreichen müssen, um die Auszahlung vornehmen zu können. Damit haben die Gläubiger genug Zeit zu prüfen, ob Sicherheitsleistungen notwendig sind und dies der Gesellschaft mitzuteilen.

Selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände können zum Beispiel: Patente, Gebrauchsmuster, Urheberrechte oder Nutzungsrechte sein.

Sonderregelungen 

Für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände gilt ein Aktivierungswahlrecht dieses ist in § 248 Abs. 2 S. 1 HGB definiert. Der Satz 2 des Paragrafen schließt direkt auch mehrere immaterielle VGs aus die nicht aktiviert werden dürfen. Hier ist die Rede vom Aktivierungsverbot für originäre Geschäfts - oder Firmenwerte. Dazu zählen Marken, Drucktitel, Verlagsrechte, Kundenlisten oder ähnliche Vermögensgegenstände. Angesetzt werden dürfen die Herstellungskosten des Gegenstandes. Diese sind für selbst geschaffene immaterielle Vermögensgegenstände in § 255 Abs. 2a HGB eigens genauer definiert. Die Herstellungskosten sind die Entwicklungskosten um Forschungsergebnisse anzuwenden, um damit Güter oder Verfahren weiter- oder zu entwickeln. Wichtig ist, wenn sich Forschungs- und Entwicklungskosten nicht klar voneinander trennen lassen, ist eine Aktivierung des Vermögensgegenstandes nicht erlaubt. Immaterielle Vermögensgegenstände werden über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben. Vereinzelt gibt es keine begrenzte Nutzungsdauer, daher bedarf es dann auch keiner planmäßigen Abschreibungen. In diesem Fall müssen aber Sonderabschreibungen bei Wertminderung und bei Wertaufholung wieder Zuschreibungen stattfinden.   

1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutze und ähnliche Rechte und Wert;
Ⅱ. Kapitalrücklage;

Die Kapitalrücklage ist in § 272 Abs. 2 HGB detailliertet erläutert.

Dieser Posten muss beispielsweise bei der 

Ausgabe neuer Aktien ausgewiesen werden, wenn der Ausgabebetrag über dem Nennwert liegt (Agio). Das selbe gilt auch für Wandelanleihen, die über ihren Nennwert ausgeben werden. 

Optionen sind genauso zu behandeln. Weiter sind hier noch Zuzahlungen von Gesellschaftern die Vorzugsrechte für ihre Anteile erhalten haben auszuweisen. Diese Vorzugsrechte können zum Beispiele bessere bevorzugte Dividendenansprüche sein. 

Ⅲ. Gewinnrücklagen:

​Bei den Gewinnrücklagen handelt es sich um Jahresüberschüsse einer Kapitalgesellschaft, die nicht ausgeschüttet, sondern einbehalten (thesauriert) wurden. Im § 272 Abs. 3 HGB ist der Posten genauer erläutert.

Unter diesem Posten werden gekaufte immaterielle Vermögensgegenstände ausgewiesen. Beispielsweise Softwarelizenzen, gekaufte Patente oder erworbene Konzessionen (z.B. Nutzungsrecht  am staatlichen Stromrecht). Diese werden zu ihren Anschaffungskosten bilanziert und bei begrenzter Nutzung planmäßig  abgeschrieben. Sowie Sonderabschreibungen oder Wertaufholungen müssen durchgeführt werden. 

​2. Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerblichen Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werte;

Hier wird der Geschäfts- oder Firmenwert auch Goodwill genannt ausgewiesen.

Sonderregelungen 

Für den Goodwill gelten einige Sonderregelungen aus dem HGB. Erst nämlich der einzige Vermögensgegenstand für den es im HGB eine genaue Definition gibt. Auch wenn er nicht immer alle Merkmale eines erfüllt, wie zum die Übertragbarkeit. 

Die Definition ist § 246 Abs. 1 S. 4 HGB zu finden 

Dort ist derer Goodwill definiert als der gezahlte Betrag, der über dem Reinvermögen des übernommen Unternehmens liegt. Das Reinvermögen ist die Summe aller Vermögengenstände (plus stille Reserven) minus aller Verbindlichkeiten eines Geschäftes.

Auch besonders ist, dass die aus § 253 Abs. 3 S. 4 HGB

geltende Nutzungsdauer von 10 Jahren bei nicht abschätzbarer Nutzungsdauer von selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen auch von den Goodwill gilt. Zu finden ist diese Regel in § 253 Abs. 3 S.3 HGB. Um aber nicht zu große Unterschiede zwischen der Steuerbilanz und der Handelsbilanz entstehen zulassen, sollten die im Steuerrecht vorgeschriebenen 15 Jahre nicht überschritten werden. Wobei eine längere Abschreibungsdauer handelsrechtlich möglich ist. Das HGB hat auch für Werthaufholungen eine Sonderregelung für den Goodwill definiert. Nach § 253 Abs. 5 S. 2 HGB gilt nämlich nicht ein Wertaufholungsverbot für den Geschäfts- oder Firmenwert darf. Sprich selbst wenn die Gründe entfallen sind, die zur Wertminderung geführt haben, darf nicht wieder zugeschrieben. Der Goodwill stellt somit auch eine Ausnahme vom Wertaufholungsgebot dar.  

3. Geschäfts- oder Firmenwerte;

Geleistete Anzahlungen zum Beispiel für Softwarelizenzen oder Patente. Eine Anzahlung liegt vor, wenn Zahlungen auf den Kaufpreis erfolgen, bevor das wirtschaftliche Eigentum am immateriellen Vermögenswert übertragen wird. Vorauszahlungen für Leistungen Dritter bei der Entwicklung selbst geschaffener immaterieller Vermögenswerte sind unter Nr. 1 auszuweisen, sofern das Aktivierungswahlrecht genutzt wird. Vorauszahlungen auf wiederkehrende Entgelte für die Nutzung eines im Eigentum eines Dritten verbleibenden Anlageguts gelten nicht als Anzahlungen, sondern können als aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP) ausgewiesen werden.​​

4. Geleistete Anzahlungen;

Sachanlagen ​sind ​physische Vermögensgegenstände die dauerhaft dem Geschäftsbetrieb des Unternehmens dienen. 

Ⅱ. Sachanlagen:

Unter diesem Posten werden Grundstücke, Grundstücks gleiche Rechte wie z.B. Erbbaurechte, sowie Gebäude ausgewiesen.

Besonderheit

Grundstücke werden nicht planmäßig abgeschrieben. Gebäude die auf diesen stehen, müssen aber dahingehend über ihre Nutzungsdauer planmäßig abgeschrieben werden. Auch Grundstücks gleiche Rechte sind bei begrenzter Nutzung planmäßig abzuschreiben.

Auch müssen Rohstoffe, die sich auf dem Grundstück befinden und abgebaut werden, planmäßig über den Abbau der Rohstoffe hinweg abgeschrieben werden. Hierbei bietet sich die leistungsbezogene Abschreibung, um möglichst genauen Wertverzehr abzubilden, damit keine stillen Reserven entstehen. 

Für diesen besonderen Fall, bietet sich an den Posten namentlich zu erweitern und folgendermaßen auszuweisen: "Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken und Bodenschätze". Sind Rohstoffe in einem nennenswerten Umfang vorhanden, müssen diese gesondert ausgewiesen werden. 

 

1. Grundstücke, gründstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
1. gesetzliche Rücklagen;

Gesetzliche Rücklagen sind für bestimmte Kapitalgesellschaften verpflichtend zu bilden. Nach § 150 AktG müssen 5 % des Jahresüberschusses abzüglich eines Verlustvortrages jährlich in die gesetzliche Rücklage eingestellt werden, bis sie 10 % des Grundkapitals erreicht haben. Für Unternehmergesellschaften (UG) gilt nach § 5a GmbHG das diese 20 % des Jahresgewinnes in einer Rücklage sammeln müssen, bis die 25.000 € Stammkapital erreicht sind.   

Bei GmbHs: ähnliche Vorschriften in § 30 GmbHG

2. Rücklagen für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;

Rücklagen für beteiligt Unternehmen dienen dazu Verluste von Tochtergesellschaften abzufedern. Die Rücklagen ist in der Höhe an dem Anteil am Eigenkapitel der Tochtergesellschaft zu bilden. Der § 272 Abs. 4 HGB gibt eine genaue Definition dazu.

3. satzungsmäßige Rücklagen;

Satzungsmäßige Rücklage diese sind in § 272 Abs. 3 S. 1 HGB definiert. Rücklagen werden auf Grundlage der Satzung des Unternehmens gebildet, also freiwillig durch Gesellschafterbeschluss, aber im Gesellschaftsvertrag verankert.

Andere Gewinnrücklagen sind freiwillige Rücklagen zur Selbstfinanzierung, Investition oder Eigenkapitalstärkung. 

4. andere Gewinnrücklagen;

Gewinnvortrag Gewinne aus der Vorjahren der noch nicht ausgeschüttet wurde. 

Verlustvortrag Verluste die aus den Vorjahren noch nicht ausgeglichen wurden.

Ⅳ. Gewinnvortrag / Verlustvortrag;
V.  Jahresüberschuß / Jahresfehlbetrag.

Jahresüberschuß ist der Gewinn der im laufenden Geschäftsjahr erwirtschaftet wurde. 

Nach § 29 Abs. 1 S. 1 GmbHG steht der Jahresüberschuss den Gesellschaftern zu. Ebenfalls haben nach § 58 Abs. 4 AktG die Aktionäre Anspruch auf den Jahresgewinn. Die Verteilung des Gewinnes erfolgt nach § 60 Abs. 1 AktG nach den Anteilen am Grundkapital. 

Jahresfehlbetrag ist der Verlust den das Unternehmen im laufendem Geschäftsjahr erwirtschaftet hat.

Das Jahresergebnis ergibt sich aus der Gewinn-

und Verlustrechnung (GuV), diese ist eine genaue Aufgliederung des Jahresergebnis. 

Besonderheit 

Einige Gesellschaften insbesondere innerhalb von Konzernverbünden haben Gewinnabführungsverträgen nach § 291 Abs. 1 S. 1 AktG geschlossen. Diese führen ihre Gewinne an eine Muttergesellschaft ab. Wenn solche Gewinnabführungsverträge bestehen, muss nach

§ 306 Abs. 1 AktG die Muttergesellschaft die Verluste ebenfalls übernehmen. 

Allgemeine Regelungen für Rückstellungen 

Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verlusten aus schwebenden Geschäften zu bilden. Dies ist in 

§ 249 Abs. 1 HGB definiert. In Absatz 2 ist angeben das für keine andere Zwecke Rückstellungen gebildet werden dürfen, als diese. In § 252 Abs. 1 S. 2 HGB ist die Zugangsbewertung für Rückstellungen dargelegt. Diese erfolgt nach vernünftiger kaufmännischen Beurteilung zum Erfüllungsbetrag

Nach § 252 Abs. 2 S. 1 HGB sind Rückstellungen mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr abzuzinsen. 

Wichtig

Wenn eine Rückstellungen benötigt wird, also die Verbindlichkeit eintritt, wird die Rückstellung verbraucht. Wird eine Rückstellung nicht benötigt wird diese Aufgelöst. ​

B. Rückstellungen:

Anzahlungen zum Beispiel für Produktionsbänder und Anlagen die sich im Bau befinden werden hier ausgewiesen. Diese sind analog zu den anderen Anzahlungen zu betrachten.

Besonderheit

Anlagen im Bau werden nicht planmäßig abgeschrieben, erst wenn diese fertiggestellt sind.  

4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;

Andere Anlagen sind zum Beispiel Drehmaschinen oder Bohrmaschinen und Betriebs- und Geschäftsausstattung wie zum Beispiel Tische, Stühle, Computer, Handys und Autos werden hier ausgewiesen.

Sonderregelungen

Da es sich hierbei häufig um Geringwertiges Wirtschaftsgut (GWG) handelt, sind Sofortabschreibungen möglich. Dies ist eigentlich eine Regelung aus dem Steuerrecht, kann aber in diesem Fall auch analog auf das Handelsrecht übertragen werden. Für GWG gibt es zwei verschiedene Methoden diese abzuschreiben.

Bis zu einem Wert von 800 € können diese Sofort abgeschrieben werden. In der Regel wird auch der direkte Abgang des Anlagegutes unterstellt. 

Die zweite Möglichkeit ist das bilden eines für GWG zwischen

250 € - 1000 € diese können dann linear über 5 Jahre abgeschrieben werden.

Wichtig 

Die GWG Regelungen lassen sich nur im Anlagevermögen anwenden, im Umlaufvermögen dürfen diese nicht angewendet werden. ​Ferner lassen sich diese auch nicht auf nicht abnutzbare, unbewegliche und immaterielle Vermögensgegenstände anwenden. Folge richtig sind auch Finanzanlage von dieser Regelung ausgenommen. Es muss sich zwingend um abnutzbaren und physische VG handeln. Ebenso muss die Summe als ganzes unwesentlich sein für die Bilanz, um einen Sammelposten bilden zu können. Im Regelfall nicht mehr als 5% - 10 % der Bilanzsumme. Anderenfalls ist eine Sammelpostenbildung nicht zulässig.  

3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;

Hier werden technische Anlagen ausgewiesen. Das sind zum Beispiel: ​

  • Produktionsstraßen 

  • Kraftwerke 

  • Webstühle  

Diese werden zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten angeben und planmäßig über ihre Nutzungsdauer abgeschrieben.

2. technische Anlagen und Maschinen;

Finanzanlagen sind dauerhafte Beteiligungen, die nicht zu kurzfristig spekulastionszwecken dienen und daher auch keine kurzfristige Verkaufsabsicht für diese besteht.

Sonderregelungen

Bei der Folgebewertung sieht das HGB eine Ausnahme für Finanzanlagen vor. Normalweise werden Sonderabschreibungen nach dem gemilderten Niederstwertprinzip für Vermögensgegenstände des Anlagevermögen durchgeführt. Für Finanzanlagen besteht aber  nach § 253 Abs. 3 S. 6 HGB ein Wahlrecht zwischen dem gemilderten und strengem Niederstwertprinzip das eigentlich primär für das Umlaufvermögen gilt.  

Ⅲ. Finanzanlage:

Verbundene Unternehmen sind diejenigen Unternehmen, die in den Konzernabschluss als Mutter- oder Tochterunternehmen einbezogen werden § 271 Abs. 2 HGB. Um in den Konzernabschluss einbezogen werden zu müssen gibt es mehrere Möglichkeiten. Einmal ist die Beteiligung größer 50 % und das Mutterunternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte an der Tochter. Eine weitere Möglichkeit ist das das Mutterunternehmen die Mehrheit der Geschäftsleitung oder Aufsichtsgremien bestellen und abberufen kann. Die letzte Möglichkeit ist über beherrschenden Einfluss durch Verträge auf das Unternehmen ausüben kann. Das kann zum Beispiel durch Beherrschungsverträge (§ 291 Abs. S. 1 AktG), Gewinnabführungsvertrag

(§ 291 Abs. S. 1 AktG) oder Satzungsklauseln (§ 23 AktG).

1. Anteile an verbundenen Unternehmen;

Ausleihungen an verbundene Unternehmen können beispielsweise Hypotheken, Rentenforderungen oder Schuldscheindarlehen

2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;

Ausleihungen an Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis sind Beispielsweise Schuldscheindarlehen. 

4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;

​Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen sind eine Unterart der Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten nach § 249 Abs. 1 HGB, die die Verpflichtung von Unternehmen gegenüber ihren Arbeitsnehmern zur Zahlung zukünftiger Pensions- oder ähnlichen Leistungen erfasst. Mit dem ihrer Restlaufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen Geschäftsjahre abgezinst werden. 

Besonderheit

Für Pensionsrückstellungen gilt ein Wahlrecht bei der Höhe des Abzinsungssatzes, dieses ist in § 253 Abs. 2 HGB zu finden. Hier kann zwischen dem 10-jährigen oder dem 15-jährigen Durchschnittszinssatzes gewählt werden, der genaue Zinssatz wird von der Deutschen Bundesbank herausgeben. Nach § 253 Abs. 6 HGB muss der Unterschiedsbetrag zwischen der 7-Jährigen und der 10-jährigen Abzinsung im Anhang zu erläutern. Wird über 15 Jahre abgezinst, entfällt der Ausweis des Betrages im Anhang, dieser muss auch nicht ermittelt werden, da bei einer längeren Abzinsung höhere Barwert entstehen, die nicht so stark vom eigentlichen Wert des zu Rückzahlung Betrag differieren. Nach § 285 Nr. 25 HGB muss im Anhang angegeben werden, welcher Zinssatz verwendet wurde.

2. Steuerrückstellungen;

Steuerrückstellungen sind für betriebliche Steuerschulden und Steuernachforderungen an Beispielhafte Steuern sind: 

  • Ertragsteuern

  • Körperschaftsteuern

  • Solidaritätszuschlag

  • Körperschaftsteuer

  • Gewerbesteuern

C. Verbindlichkeiten:

Allgemeine Regelungen für Verbindlichkeiten 

Verbindlichkeiten sind die Schulden des Unternehmens. Im Regelfall sind Geldbeträge zu leisten um diese zu begleichen. Im Falle von erhalten Anzahlungen muss das Unternehmen noch eine Leistung erbringen. Die erst Bewertung erfolgt nach § 252 Abs. 1 S. 2 HGB zum Erfüllungsbetrag.

Wichtig 

Nach § 267 Abs. 5 S. 1 HGB sind Verbindlichkeiten  mit einer Restlaufzeit von einem Jahr und Verbindlichkeiten über einem Jahr jeweils gesondert auszuweisen.

Beispielsweise so: 

 1.  Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten                     5.000             davon mit einer Restlaufzeit bis zu einem Jahr            4.000

           davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 1.000

Die Definition von Anleihen lässt sich in

§ 793 BGB und § 2 SchVG finden, es handelt sich hierbei um verbriefte Schuldverschreibungen. Was eine Wandelanleihe ist, kann ist dem § 221 Abs. 2 S.1 AktG zu entnehmen. Hierbei handelt es sich um Anleihen, die den Gläubigern am Ende der Laufzeit erlauben, diese in Aktien umzutauschen. Auch sind hier Optionsschuldverschreibungen 

1. Anleihen, davon konvertibel;
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;

Hier werden Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten ausgewiesen. Dabei handelt sich in der Regel um Kredite, es können aber auch Verbindlichkeiten durch die Überziehung von Girokonten entstehen. Kreditinstitute sind beispielsweise Volksbanken, Förderbanken, Sparkassen, Bausparkassen und private Banken. In § 1 Abs. 1 KWG ist eine Definition von Bankgeschäften zu finden 

3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;

Anzahlungen die wir von Kunden erhalten haben, bevor wir eine Ware oder Dienstleistung vollständig erbracht oder geliefert haben. Auch hier gilt das der Gefahrenübergang noch nicht stattgefunden hat.    

3. sonstige Rückstellungen;

Sonstige Rückstellungen  Beispielhafte Rückstellungen sind: 

  • Urlaubsrückstellungen

  • Personalkosten

  • Abfallbeseitigung

  • Gewährleistungsrückstellungen 

  • Abschluss- und Prüfungskosten

  • Umweltschutz

Beteiligungen sind § 271 Abs. 1 HGB definiert. Diesen sollen langfristig dem eigenem Geschäftsbetrieb dienen. Beteiligungen sind ab 20 % Prozent des Nennkapitals (gezeichnetes Kapital) zu vermuten. 

3. Beteiligungen;

Wertpapiere des Anlagevermögens sind in der Regel Aktien oder Anleihen die zur strategischen oder dauerhaften Kapitalanlage dienen. 

5. Wertpapiere des Anlagevermögens;

Sonstige Ausleihungen können beispielsweise unverbriefte Geschäftsanteile oder als Namenspapier verbriefte Genussrechte sein.​

6. Sonstige Ausleihungen;

Vorräte dienen zur Produktion von Produkten oder der direkten Veräußerung. Auch werden unter diesem Posten unfertige Waren und Dienstleistungen ausgewiesen.   

Sonderregelungen 

Der Gesetzgeber hat für Vorräte einige Bewertungsvereinfachungen zugelassen.

Die erst in § 256 S. 1 HGB zu finden, diese besagt das für gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögen das LIFO oder FIFO Verfahren verwendet werden darf. Der § 256 Abs. 2 HGB erlaubt weiter, auch die Inventurvereinfachungen in der Handelsbilanz anzuwenden. So können nach § 240 Abs. 3 HGB Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe mit der Festwertmethode bewertet werden. Der § 240 Abs. 4 HGB erlaubt für gleichartige Vermögensgegenstände das Vorratsvermögens auch die Bewertung mit einem gleitenden Durchschnittswert

Ⅰ. Vorräte:
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen sind offene Rechnungen die wir noch bezahlen müssen.       

5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;

Für Wechsel gibt es ein einiges Gesetz, das sogenannte Wechselgesetz (WG). Der Art. 1 des WG definiert, was ein Wechsel ist. Dieser ist eine schriftliche Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu einem bestimmten Zeitpunkt zu zahlen. Wechsel können von dritten oder der Gesellschaft selbst erstellt werden. Da Wechsel aber kaum noch eine Rolle in der Praxis spielen, ist der Posten in der heutigen Zeit von geringerer Bedeutung.  

Offene Rechnungen gegenüber verbundene Unternehmen.

6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis versteht;

Offene Rechnungen gegenüber verbundene Unternehmen mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht.  

Die Rohstoffe sind die Hauptbestandteile eines fertigen Produktes. Während die Hilfsstoffe

Nebenbestandteile eines Produktes sind. Die Betriebsstoffe werden benötigt, um das Produkt zu produzieren. 

Rohstoffe: 

  • Holz

  • Stahl

Hilfsstoffe:

  • Farben, Lacke für Möbel und andere Produkte

  • Nägel, Schrauben, Leim für Möbel

Betriebsstoffe:

  • Schmieröl für Maschinen

  • Benzin und andere Kraftstoffe

  • Strom für den Betrieb von Maschinen

1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;

Unfertige Erzeugnisse sind Produkte die noch nicht vollständig fertiggestellt wurden. Das können beispielsweise ein noch nicht komplett geschreinerter Tisch sein oder ein Auto das sich noch im Bau befindet.

Unfertige Dienstleistungen 

können dahingehend zum Beispiel eine App oder Website sein, die noch nicht fertig für einen Kunden entwickelt wurden. 

2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;

Fertige Erzeugnisse sind ​Produkte die das Unternehmen selbst hergestellt hat und Verkaufsbereit sind. Zum Beispiel der vollständig geschreinerter Tisch oder das fertige Auto. 

Waren sind eingekaufte Produkte Dritter an den nichts nennenswerte mehr verändert werden soll bevor sie weiterverkauft werden.          

3. fertige Erzeugnisse und Waren;

Geleistete Anzahlungen auf Waren oder Dienstleistungen werden hier ausgewiesen. Für diese Anzahlungen gilt ebenso, wie für die anderen Anzahlungen, dass der Gefahrenübergang noch nicht stattgefunden hat. Für Anzahlungen erhalten wir auch hier analog Anzahlungsrechnungen, die dann als Buchungsbeleg genutzt werden. 

Wichtig 

Hier werden nur Anzahlungen ausgewiesen, die sich ausschließlich auf aktvierungsfähige Vermögensgegenstände oder Dienstleistungen beziehen, die sich dem Umlaufvermögen zuweisen lassen. Nicht aktvierungsfähige Anzahlungen zum Beispiel für Beratungsdienstleistungen werden unter den sonstigen Vermögensgegenstände ausgewiesen. Proforma Rechnung

4. geleistete Anzahlungen;
D. Rechnungsabgrenzungsposten.

Passive Rechnungsabgrenzungs-posten sind in § 250 Abs. 2 HGB Einzahlungen die erst in Zukunft Erträge werden. Zum Beispiel der erhalt von drei Monatsmieten. Diese werden periodengerecht aufgelöst. ​

8. Sonstige Verbindlichkeiten, davon aus Steuern davon im Rahmen der sozialen Sicherheit. 

Sonstige Verbindlichkeiten zum Beispiel Boni oder Provisionen. 

Aus Steuern Umsatzsteuer, Lohnsteuer, Körperschaftssteuer oder Gewerbesteuer. 

Soziale Sicherheit Beträge zu Renten-, Kranken,- Pflege- und Arbeitslosenversicherung. sowie für die Berufsgenossenschaft. 

Oft werden hier Verbindlichkeiten aus der Umsatzsteuer ausgewiesen. 

Allgemein Regelungen für das Umlaufvermögen

Im Umlaufvermögen (UV) sind Vermögensgegenstände (VG) auszuweisen, die nicht längerfristig im Unternehmen verbleiben sollen. Im HGB gibt es keinen genauen Paragrafen, der das definiert, dies ergibt sich aber durch die Abgrenzung zum Anlagevermögen.

Die Abschreibungen im UV sind nach § 253 Abs. 4 HGB nachdem strengen Niederstwertprinzip  vorzunehmen. Vermögensgestände sind mit Börsen- oder Marktpreisen (Zeitwert) am Abschlussstichtag zu bewerten. Liegen diese unter den Anschaffungs- oder Herstellungskosten muss auf diesen Wert abgeschrieben werden. Das gleiche gilt auch wenn kein Markt oder Börsenpreis vorliegt. Auch gilt das Wertaufholungsgebot nach § 253 Abs. 5 HGB für Vermögensgegenstände des UV. Besonders bei Wertpapieren die im Kurs steigen, darf wegen dem Anschaffungswertprinzip aus § 253 Abs. 1 S. 1 HGB maximal zu den Anschaffungskosten bilanziert werden, auch wenn diese Mehrwert sind. 

B. Umlaufvermögen:

Anders als bei den aktiven latenten Steuern gibt es für passive latente Steuern kein Aktivierungswahlrecht. Für diese gilt das Aktivierungsgebot. Kodifiziert ist das in § 247 Abs. 1 S. 1 HGB 

E. Passive latente Steuern.

Forderungen aus Lieferung und Leistung sind Umsatzerlöse die noch nicht bezahlt worden sind. Forderungen haben ihren Ursprung im Abschluss von Verträgen. Je nach Verkaufsprozess, beginnt der Forderungsprozess auch direkt mit den Vertragsverhandlungen. Die häufigsten Vertragsarten die geschlossen werden sind: Der Kaufvertrag aus § 433 BGB, der Werkvertrag aus § 631 BGB, der Mietvertrag aus § 535 BGB und der Dienstleistungsvertrag aus § 611 BGBFür die Realisierung einer Forderung gilt das Realistaionsprinzip aus dem § 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB. Wann der Zeitpunkt der Realisierung ist, hängt stark vor der Art des Vertrages ab. Bei einem Kaufvertrag erfolgt beispielsweise die Umsatzrealsierung bei dem Gefahrenübergang. Der Gefahrenübergang findet dann statt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer wechselt. Für Kaufverträge gibt es einige spezielle Regelungen, wann der wirtschaftliche Eigentümer wechselt. Den sogenannten INCOTERMS. Die häufigsten verwendeten INCOTERMS sind Ex Works (EXW) und Delivered at Place (DAP). Wichtig die Umsatzrealsierung findet nicht erst bei der Rechnungsstellung statt, sondern wenn die vereinbarte Leistung erbracht wurde. Es kann sein das Forderungen nicht bezahlt werden. Zum Stichtag der Bilanz müssen die Forderungen daher auf ihre Werthaltigkeit geprüft. Nach den Ergebnissen der Prüfung werden die Forderungen in folgende Kategorien einsortiert.

  • Werthaltige Forderungen

  • Zweifelhafte Forderungen

  • Uneinbringliche Forderungen

Bei den werthaltigen Forderungen ist davon auszugehen, dass diese auch vollständig beglichen werden. Anderes als die zweifelhaften Forderungen gibt es Grund zur Annahmen das die Forderung nicht zu vollständig oder gar nicht erfüllt werden. Hier muss dann eine Einzelwertberichtigung durchgeführt werden. Die Forderung muss mit seinem Wahrscheinlichen Erfüllungsbetrag angesetzt werden. Uneinbringliche Forderungen müssen in voller Höhe abgeschrieben werden. Bei diesen Forderungen ist nicht mehr Möglich, dass diese beglichen werden, diese müssen dementsprechend auch in den Umsatzerlösen korrigiert werden. Die Pauschalwertberichtigung bietet besonders großen Unternehmen die Möglichkeit das allgemeine Ausfallrisiko von Forderungen in der Bilanz darzustellen. Wichtig ist bei der späteren Rechnungstellung ist. Wichtig ist das das Rechnungsdatum gleich oder nachdem Lieferdatum ist. Ein Rechnungsdatum vor dem Lieferdatum ist nicht erlaubt. Nur bei Vorkassen Rechnung (Proformarechnung), ist erlaubt ein vereinbartes Lieferdatum anzugeben, das vor dem Rechnungsdatum liegt.

1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;

Forderungen gegen verbundene Unternehmen sind Forderungen innerhalb eins Konzerns. 

Sonderregelungen 

Die Besonderheit für diesen Posten ergibt sich nicht durch das HGB sondern durch das Umsatzsteuergesetz. Durch dieses kann eine umsatzsteuerliche Organschaft begründetet werden. Bei dieser wird ein Organträger bestimmt der für alle Organgesellschaften die Umsatzsteuer abführt. Weiter werden durch die Organschaft die Umsätze innerhalb der Organschaft Umsatzsteuerfrei 

(Intercompany - Umsätze), daher wird auch keine Umsatzsteuer auf den den Intercompany Rechnungen ausgewiesen. 

2. Forderungen gegen verbundenen Unternehmen;

Analog zu Forderungen gegen verbundene Unternehmen nur das zusätzlich noch ein Beteiligungsverhältnis mit diesen Unternehmen besteht. 

3. Forderungen gegen verbundenen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis bestehet;

Unter diesem Posten werden alle Forderungen oder Vermögensgegenstände des UV aufgelistet, die sonst keiner anderen Position eindeutig zu gewiesen werden können.

Das können beispielsweise Schadensersatzansprüche sein, Forderungen gegenüber Mitarbeitern, Kautionen oder Forderungen gegenüber Versicherungen.

Wichtig

Am häufigsten werden hier umsatzsteuerliche Forderungen ausgewiesen. Um diesen Posten gegenüber den Adressaten des JA Tanzpartner zu machen, müssen nach § 268 Abs. 4 S. 2 HGB alle größeren Beträge im Anhang erläutert werden. ​​

4. sonstige Vermögensgegenstände;

Wertpapiere die nicht dazu dienen dauerhaft dem Unternehmen zu dienen. Diese können kurzfristig liquidiert werden und es besteht nicht die Absicht sich diese dauerhaft zu halten. 

Ⅲ. Wertpapiere:

Anteile an verbundenen Unternehmen die nicht langfristig erworben werden oder verbundene Unternehmen die in den nächsten 12 Monaten veräußert werden sollen. 

1. Anteile an verbundenen Unternehmen;

Sonstige Wertpapiere können zum Beispiel Aktien, Anleihen oder Investmentfondanteile sein. 

2. sonstige Wertpapiere;

Kassenbestände ist das vorhandene Bargeld in einem Unternehmen. 

Bundesbankguthaben und Guthaben bei Kreditinstituten ist das Geld das auf den Girokonten bei einer Banken liegt.

Schecks die noch nicht eingelöst wurden.  

Bewertung erfolgt um Nennwert.

Wichtig 

Falls Konten in Fremdwährung geführt werden, muss der Nennwert dieser zum Bilanzstichtag in Euro um gerechnet werden. Nach § 244 HGB muss der Jahresabschluss in Euro aufgestellt werden. Der Paragraf gilt grundsätzlich auch für alle anderen Bilanzpositionen. Häufig ist das Thema Währungsumrechnungen auch bei Forderungen relevant. Die Umrechnung erfolgt nach § 256a S.1 HGB zum Devisenkassamittelkurs am Abschlussstichtag.  

Eine weitere Besonderheit für diese Posten kann sich durch Cash Pooling liegen. Falls die GS Cash Pool Führer ist, können hier liquide Mittel anderer Konzerngesellschaften ausgewiesen sein. 

Ⅳ. Kassenbestand, Bankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.

Forderungen also noch nicht bezahlte Rechnungen, sowie sonstige Vermögensgegenstände die sonst nirgendwo zu zuordnen sind werden hier ausgewiesen. 

Sonderregelungen 

Nach § 272 Abs. 1 S. 2 HGB muss ein weitere Position bei den Forderungen aufgenommen werden, wenn eingefordertes Eigenkapital noch nicht eingezahlt worden ist. Die Position wird üblicherweise als "eingefordertes noch nicht eingezahltes Eigenkapital" bezeichnet. Forderungen mit einer Laufzeit von über einem Jahr müssen gesondert ausgewiesen. 

Wichtig 

Forderungen mit einer Restlaufzeit von über einem Jahr sind nach § 268 Abs. 4 S. 1 HGB gesondert auszuweisen. Zum Beispiel folgendermaßen:

1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen 10.000

    davon mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr 5.000 

Ⅱ. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:

Aktive Rechnungsabgrenzungsposten (ARAP) sind in § 250 Abs. 1 HGB erläutert. Es sind Zahlungen, die Aufwand in einer anderen Periode sind.

Wichtig

Sie werden mit der Zeit periodengerecht aufgelöst. Zum Beispiel werden im Dezember 3 Monatsmieten für das nächste Jahr im voraus gezahlt. Aufgelöst wird der Rechnungsabgrenzungsposten also nun über die Monate Januar, Februar und März. Jeweils wird dann eine Monatsmiete als Aufwand verbucht. Dies erfolgt nach der Norm § 252 Abs. 1 Nr. 5 HGB, welche die periodengerechten Verteilung von Aufwendungen und Erträgen vorschreibt. 

Besonderheit

Wenn der Erfüllungsbetrag einer Verbindlichkeit höher ist, als der Ausgabebetrag (Disagio, kann der Unterschiedsbetrag nach § 250 Abs. 3 S. 1 HGB als ARAP aktiviert werden. Nach S. 2 muss der Posten planmäßig dann über die Laufzeit der Verbindlichkeit abgeschrieben werden. 

C. Rechnungsabgrenzungsposten.

Aktive latente Steuern sind steuerliche Forderungen gegenüber dem Finanzamt, diese entstehen, nach

§ 274 Abs. 1 S. 1 HGB wenn es unterschiedliche Wertansätze von Vermögensgegenstände in der Handels- und Steuerbilanz gibt. Mögliche Steuervorteile die daraus entstehen in Zukunft können. Nach § 274 Abs. 1 S. 2 HGB gibt es eine Aktivierungswahlrecht

für aktive latente Steuern. In § 274 Abs. 1 S. 3 HGB ist ebenso eine Durchbrechung des Verrechnungsverbotes zu finden. Die zu erwartenden Steuerentlastungen müssen nach

§ 274 Abs. 2 S. 1 HGB mit dem für das Unternehmen typischen Steuersatz bewertet werden. Sprich mit dem Körperschaftssteuersatz (KSt 15 %), dem Solidaritätszuschlag (5,5 auf KSt) sowie dem Gewerbesteuersatz der je nach Gemeinde verschiedenen sein kann. Der Gesetz verbietet eine Abzinsung der latenten Steuern. 

D. Aktive latente Steuern.

Der aktive Unterschiedsbetrag aus der Vermögensrechnung wird hier ausgewiesen. 

Sonderregelungen

Der aktive Unterschiedsbetrag aus der Vermögensrechnung bezieht sich ausschließlich

auf Vermögen das zur Deckung von Pensionsverpflichtungen bestimmt ist und allen anderen Gläubigern entzogen ist. Man spricht hier auch vom Deckungsvermögen. Eine typische Möglichkeit Vermögen allen anderen Gläubigern im Falle einer Insolvenz zu entziehen, ist die Übergabe das Vermögens in treuhändische Verwaltung. 

Übersteigt das Vermögen die zu leisten Verpflichtungen ist der Betrag der die Verbindlichkeit übersteigt hier auszuweisen. Die Rechtsnormen die das bestimmen sind § 246 Abs. 2 S. 2 und 3 HGB.

Da hier die Verpflichtungen aus der Passivseite mit dem Vermögen auf der Aktivseite verrechnet werden stellt dieser Posten somit eine Ausnahme vom Saldierungsverbot des 246 Abs. 2 S. 2 HGB dar. Auch gilt der Betrag, wie die anderen Nebenposten der Aktivseite nicht als eigener Vermögensgegenstand, sondern als Verrechnungsposten. 

E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensrechnung.

Summe

Summe

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